Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „offensiv’91 e.V.“
2. Er hat den Sitz in Berlin.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Führung von Einrichtungen, welche soziale, gesundheitliche und persönliche Hilfeleistungen für Personen anbieten.
Die Hilfeleistungen erfolgen in Form von:
- Begleitung und Unterstützung (z. B. Leben im Kiez)
- kostenloser Beratung (z.B. Schuldner und Insolvenzberatung)
- Bereitstellung von Räumen für gemeinnützige Zwecke
- Qualifizierungs und Trainingsmaßnahmen zur Eingliederung
von Langzeitarbeitslosen
Weitere Zwecke des Vereins sind die Förderung
- der Jugendhilfe
- der Erziehung und Bildung
- des Demokratieverständnisses
Die Förderung der Jugendhilfe erfolgt durch
- Betreuung, Beratung, Unterstützung von Kindern und Jugendlichen gemäß dem SGB VIII
Die Förderung der Erziehung und Bildung erfolgt durch
- die Trägerschaft von Kindertagesstätten und die Durchführung von Betreuungsaktivitäten für Kinder
Die Förderung des Demokratieverständnisses erfolgt durch
- die aktive Mitgliedschaft im Bündnis für Demokratie und Toleranz Treptow-Köpenick
- die Trägerschaft für die Registerstelle zur Erfassung rechtsextremer Vorfälle
- die Trägerschaft für das Zentrum für Demokratie und Toleranz
- Projekte und Veranstaltungen zu den Themenfeldern Integration, Migration und Interkulturalität
3. Der Verein führt seine Aktivitäten unter Einbeziehung und im Interesse möglichst vieler Menschen unter besonderer Berücksichtigung sozial Benachteiligter durch.
4. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Zahlung an Mitglieder oder Vorstandsmitglied er in Form einer Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG ist möglich.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele und das Leitbild des Vereins unterstützt.
2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und das Leitbild des Vereins verstoßen hat oder trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt.
Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
6. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Widerspruch eingelegt werden.
Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich beim Verein einzureichen.
Bei fristgemäßer Einreichung des Widerspruchs hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von einem Monat Klage eingereicht werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
7. Vermögensansprüche ausscheidender Mitglieder sind ausgeschlossen.
8. Aufnahme und Ausschluss können vom jeweiligen Organ nur mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung.
Für die Änderung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis höchstens fünf Mitgliedern.
2. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einf acher Mehrheit gewählt.
4. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorsitzende wird von dem Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann einen oder mehrere besondere Vertreter für die Führung der laufenden Geschäfte nach § 30 BGB bestellen.
Diese sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
6. Der Vorstand haftet nach §31 a BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlu ssfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Es gilt das Datum des Postausgangs.
Die Beweislast der nicht fristgerechten Zustellung liegt beim Mitglied.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mit einer Frist von 2 Wochen vor dem Einladungsschreiben beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
- Geschäftsordnungen/Beitragsordnung für den Vereinsbereich
- Die Verwendung von Mitgliedsb eiträgen und nicht zweckgebundenden
- Einnahmen
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
1. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Für die Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 10 Schriftliche Niederlegungen
Die in der Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter*in und dem/der Protokolllführer*in zu unterzeichnen.
§ 11 Finanzierung
Die Finanzierung des Vereins erfolgt über Geld und Sachmittel wie:
- Mitgliedsbeträge
- Bevölkerungsspenden
- Zuschüsse von öffentlichen und freien Trägern und Einrichtungen
- Zuwendungen Dritter
§ 12 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die Adresse, das Geburtsdatum und eine E-Mailadresse auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für mildtätige Zwecke.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Satzung des Vereins wurde erstmalig und einstimmig auf der Gründungsversammlung am 17.05.1991 beschlossen und auf den Versammlungen am 30.09.1991 (in § 2 Abs. 2 und Abs. 3; § 4 Abs. 3; § 11) eingefügt, am 22.02.1993 (in § 2 Abs. 1; § 11 Abs. 2), am 30.09.1993 (in §§ 2, 3, 4 und 6; § 7 Abs. 5; § 8 Abs. 3; § 9 Abs. 1; § 10), am 23.03.1998 (in § 2 Abs. 3), am 12.02.05 (in § 8 Abs.4 (3)), am 20.05.06 (in § 2 Abs.3 (2), § 5, § 7 Abs. 1, 2, 3; § 8 Abs. 3; §11, am 21.09.07 in § 2 Abs. 2 und 3 (Abs. 4 und 5 eingefügt), §12 Abs. 2) und am 1 9.09.18 (in § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 2, 3, Abs. 4 eingefügt, in § 4 Abs. 4, 5, 6, 7, Abs. 8 eingefügt, in § 5, in § 7 Abs. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, in § 8 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, in § 9 Abs. 1, 2 , in § 10 Abs. 1, in § 11, in § 12 Abs. 1, 2 und in § 13 geändert.
Berlin, 19. September 2018